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   BGH, 20.09.1966 - VI ZR 16/65   

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https://dejure.org/1966,1038
BGH, 20.09.1966 - VI ZR 16/65 (https://dejure.org/1966,1038)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1966 - VI ZR 16/65 (https://dejure.org/1966,1038)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1966 - VI ZR 16/65 (https://dejure.org/1966,1038)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verkehrsunfall als unabwendbares Ereignis - Anwendung äußerster Sorgfalt - Ex ante-Sicht eines Kraftfahrers in der Lage des Beklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1 § 17; StVO § 8 Abs. 2 § 9 Abs. 1
    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem in einer engen Kurve entgegenkommenden Fahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1966, 1076
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.03.1964 - VI ZR 12/63

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden Mopedfahrer beim

    Auszug aus BGH, 20.09.1966 - VI ZR 16/65
    Vergeblich beruft sich die Revision schließlich auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. März 1964 - VI ZR 12/63 - VersR 1964, 777 - um darzutun, daß der Unfall für den Beklagten auch dann nicht unabwendbar gewesen sei, wenn er nicht damit rechnen konnte, daß das Kraftrad nach links umkippen werde.
  • BGH, 09.06.1959 - VI ZR 137/58

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit einem eine enge Kurve

    Auszug aus BGH, 20.09.1966 - VI ZR 16/65
    Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den - einen ähnlich gelagerten Fall behandelnden - Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juni 1959 - VI ZR 137/58 - VersR 1959, 804 zutreffend darlegt, bedeutet die Unabwendbarkeit i.S. des § 7 Abs. 2 StVG nicht die absolute Unvermeidbarkeit des schadensstiftenden Ereignisses.
  • OLG Hamm, 27.05.1998 - 13 U 29/98

    Schadensersatz wegen eines Sturzes als Fahrgast eines Linienbusses; Scharfes

    Ob trotz Anwendung der äußersten, nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt der Unfall nicht hätte vermieden werden können, ist ausgehend von der Verkehrslage vor dem Unfall zu beurteilen (vgl. BGH VersR 1966, 1076; 1985, 637).
  • BGH, 28.05.1985 - VI ZR 258/83

    Haftungsverteilung bei Unfall mit einem radfahrenden Schulkind um die Mittagszeit

    Eine absolute Unvermeidbarkeit wird allerdings nicht gefordert (Senatsurteile vom 28. November 1961 - VI ZR 89/61 - VersR 1962, 164, 165; vom 20. September 1966 - VI ZR 16/65 - VersR 1966, 1076 und vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71 - VersR 1973, 83, 84 = VRS 44, 170).
  • OLG Koblenz, 28.04.2006 - 12 U 61/05

    Verkehrsunfallhaftung: Prüfung der Unabwendbarkeit eines Unfalls bei Kollision

    Auch für einen auf der Mitte seiner Fahrbahnhälfte fahrenden Kraftfahrer kann ein Unfallereignis, das entscheidend auf der Fahrweise eines entgegenkommenden anderen Verkehrsteilnehmers beruht, unabwendbar sein (BGH VersR 1966, 1076).
  • BGH, 10.10.1972 - VI ZR 104/71

    Umfang der Haftung des Halters und Führers eines PKWs - Entstehen des Schadens

    Hierzu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen Maßstab hinaus, wenn Unabwendbarkeit auch nicht absolute Unvermeidbarkeit bedeutet (BGH Urt.v. 20. September 1966 - VI ZR 16/65 = VersR 1966, 1076) und die Vermeidbarkeit auch nicht rückschauend, sondern von der Sachlage vor dem Unfall aus zu beurteilen ist.
  • LG Kassel, 29.02.2012 - 9 O 1722/10

    Haftung aus Verschulden des Halters und Fahrers eines Kraftfahrzeugs

    Die Unabwendbarkeit gemäß § 17 Abs. 3 StVG bezeichnet, entsprechend den zuvor schon bei § 7 Abs. 2 StVG a.F. anerkannten Maßstäben, nicht die absolute Unvermeidbarkeit des schadensstiftenden Ereignisses (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1966 - VI ZR 16/65 -, VersR 1966, 1076).
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